Grenzgänger

Grenzgänger sind selbständige oder auch unselbständige, erwerbstätige Personen, die ihre Erwerbstätigkeit in einem Land ausüben, in dem sie nicht wohnen. Sie müssen jedoch mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Für Arbeitnehmer als Grenzgänger ist zu beachten, dass eine Grenzgänger-Krankenversicherung nicht automatisch durch ein geschlossenes Arbeitsverhältnis zu Stande kommt. Im Gegensatz zu deutschem Recht muss man sich als Arbeitnehmer bzw. Grenzgänger selbst um ausreichenden Versicherungsschutz kümmern. Denn aAuch Grenzgänger sind verpflichtet, sich einer Krankenkasse anzuschließen. Nur wer über einen Antrag auf Befreiung stellt, hat die Möglichkeit, eine spezielle Krankenversicherung für Grenzgänger abzuschließen. Diese Versicherung muss aber auch der Arbeitgeber in dem Land akzeptieren, in dem der Grenzgänger beruflich tätig ist. Ein entsprechender Antrag sollte daher bereits mehrere Wochen vor Arbeitsantritt gestellt werden. Die Arbeitgeber prüfen dabei lediglich, ob ein Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungsschutzes vorliegt.

Verfügt der Grenzgänger nicht über eine solche Bescheinigung, wird er automatisch in dem Land versichert, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (bspw. in der Schweiz). In diesem Fall hat der Grenzgänger dann auch keinerlei Möglichkeit, frei zu bestimmen, bei welchem ausländischen Versicherer er letztlich krankenversichert werden soll. Dies ist alleine Aufgabe des jeweiligen Arbeitgebers. Keine richtigen Grenzgänger sind Personen mit einer 120-Tagebewilligung. Sie unterliegen aber auch nicht der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, und können sich daher sowohl in der Schweiz, wie auch in Deutschland krankenversichern.

Versicherungsnehmer sollten vor Arbeitsaufnahme jedoch unbedingt klären, in welchem Umfang die in Deutschland bestehende Krankenversicherung auch Gültigkeit des Versicherungsumfangs in dem Staat gewährt, in dem der Grenzgänger arbeitet. Wer sich dafür entscheidet, im Arbeitsland krankenversichert zu werden, kann von dieser Option nur ein einziges Mal Gebrauch machen. Grenzgänger können sich entweder bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse, bei einem privaten Krankenvollversicherer oder in einer Krankenkasse des Arbeitslandes versichern lassen. Wer in einem Nachbarland versicht ist, sollte darauf achten, welcher Umfang abgesichert ist. Entsprechend ist zusätzlich noch eine Krankenzusatzversicherung in Erwägung zu ziehen. Hierdurch lässt sich der Versicherungsschutz im Nachbarland deutlich verbessern.

Die gesetzliche Versicherungspflicht besteht nämlich grundsätzlich darin, einen Vertrag über eine Krankenversicherung nach dem KVG (Krankenversicherungsgesetz) abzuschließen. Es gibt aber etliche Ausnahmen. Grenzgänger und Familienangehörige, die in Deutschland wohnen, können sich von der Versicherungspflicht (z.B. Versicherungsobligatorium der Schweiz) befreien lassen, sobald sie nachweisen, dass sie im Wohnland krankenversichert sind. Die Befreiung vom Obligatorium muss innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsantritt über den Schweizer Arbeitgeber beim Arbeitskanton geschehen.

Je nach Auslandsaufenthalt, ist es sinnvoll sich zusätzlich zu Versicherung, jetzt vergleichen und passende Versicherung finden: