Erntehelfer/Saisonarbeitskräfte 

Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitern und Erntehelfern stellt sich immer wieder die Frage nach einem Versicherungsschutz, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Vor allem die Land- und Forstwirtschaft ist durch saisonale Engpässe auf zusätzliche Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Diese können – je nach geltenden gesetzlichen Vorschriften und persönlichem Status – für unterschiedliche Zeiträume in Deutschland arbeiten.  Es ist daher stets ratsam, für die Dauer des Aufenthalts eine private Krankenversicherung abzuschließen. Ansonsten trägt  der Arbeitgeber das volle Risiko. Grundsätzlich gilt: Für Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonarbeitskraft arbeiten, gelten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Ausreiselandes; d.h. für polnische Saisonkräfte müssen in Polen die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Damit ändert sich die Sozialversicherungspflicht dieses Personenkreises.

Für Arbeitnehmer, die während ihres unbezahlten Urlaubs in Deutschland als Saisonarbeitskraft arbeiten, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen. Dabei sind die Regelungen gemäß § 8 SGB IV zur geringfügigen Beschäftigung zu beachten. Für arbeitslose Personen, die in Deutschland als Saisonarbeitskraft tätig sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen. Auch hier gilt: Die Regelungen gemäß § 8 SGB IV zur geringfügigen Beschäftigung sind zu beachten. Für nicht erwerbstätige Personen (z. B. Hausfrauen, Rentner, Studenten) gelten ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften. Sie sind in Deutschland unfallversichert, eine private Krankenversicherung ist für sie vom Arbeitgeber abzuschließen.

Erntehelfer und Saisonarbeiter können allerdings auch sozialversicherungsfrei in Deutschland beschäftigt werden. Aber im Falle eines Unfalles, einer plötzlich aufkommenden Krankheit oder gar bei Tod eines Mitarbeiters muss am Ende der Erntehof das finanzielle Risiko tragen. Daher sollten sich nachfolgend genannte Zielgruppen für folgende Versicherungsarten entscheiden:

  • Sozialversicherungsfreie Erntehelfer: Private Krankenversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung
  • Sozialversicherungspflichtige Erntehelfer: Gesetzliche Krankenversicherung
  • Selbständige Lohnunternehmer: Private Krankenversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung

Ein Saisonarbeiter, der in Deutschland arbeitet und nicht selbstständig ist, unterliegt allerdings wiederum der deutschen Sozialversicherungspflicht. Versicherungsfrei sind Saisonarbeiter nach deutschem Recht immer dann, wenn sie nicht länger als zwei Monate arbeiten (innerhalb eines Kalenderjahres) und die Beschäftigung nicht als berufsmäßig einzustufen ist. Davon ist bei Hausfrauen, Hausmännern, Selbstständigen, Schülern, Studenten und Rentnern auszugehen. Von daher sind die genannten Zielgruppen stets von der deutschen Sozialversicherung befreit. 

Rechtstipp zum Schluss

Reisen: 40 Prozent Anzahlung sind zu viel!

Der Veranstalter Urlaubstours GmbH verlangte von seinen Kunden 40 Prozent Anzahlung für seine Urlaubsreise. Dies erschien der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bei weitem zu viel. Auch der Passus im Kleingedruckten, wonach die restlichen 60 Prozent 45 Tage vor dem Reiseantritt zu bezahlen sind, stieß den Verbrauchervertretern bitter auf. Sie klagten beim Landgericht Leipzig. Mit Erfolg: Die Richter kippten sowohl die Anzahlungs- als auch die Restzahlungsklausel, da sie den Verbraucher in unangemessener Weise benachteiligte. Wenn Sie jetzt Ihren Urlaub buchen: Zahlen Sie maximal 20 Prozent an, der Restbetrag ist maximal 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Aktenzeichen 08 O 3545/10.

Nicht nur Deutsche müssen sich im Ausland versichern. Ausländer, die zu Besuch in Deutschland sind oder einen längeren Aufenthalt planen, sollten sich ebenso absichern.