Was ist zu tun im Ereignisfall?

Grundsätzlich sind Reiseversicherungen bei Eintritt eines Ereignisfalles in eine bestimmte Anzahl von Einzelprodukten aufgegliedert, die eine individuelle Kombination enthalten. Je nach Ereignisfall leistet somit immer diejenige Versicherung, die sich ausschließlich auf den Rahmen einer Reise bezieht: zum Beispiel

  • die Privathaftpflichtversicherung,
  • die Reise-Krankenversicherung,
  • die Reiserücktrittskostenversicherung,
  • die Reise-Abbruchsversicherung,
  • die Unfallversicherung,
  • die Rechtsschutzversicherung oder
  • die Reise-Umbuchungsversicherung.

Je nach individueller Auswahl werden die hier aufgeführten Versicherungsverträge auch von Kreditkartenunternehmen oder von Verkehrsclubs für alle Verbraucher zur Verfügung gestellt. Kommt es zum Beispiel zu einem Vertrag über eine Reiserücktrittskostenversicherung, werden nachfolgende Leistungen fällig: Wird eine Reise durch den Versicherungsnehmer aus versicherten Gründen abgesagt, dann übernimmt die Versicherungsgesellschaft diejenigen Gehähren, die der Reiseveranstalter im Rahmen seiner Reisestornierung dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellt. Gleichzeitig wird mit diesem Versicherungsprodukt auch der Veranstalter davor geschützt, ein unternehmerisches Risiko zu erleiden, in dem der Versicherungsnehmer zum Beispiel eine Reise plötzlich wegen Krankheit oder einem Todesfall nicht antreten kann bzw. abbrechen muss. Diese Ereignisse, die dann letztlich zur Leistung führen, müssen allerdings exakt vertraglich vereinbart sein. Die Versicherungsgesellschaft leistet damit für vorgebuchte Hotelaufenthalte, die durch ein entsprechendes Ereignis nicht angetreten werden können. Auch in diesen Fällen ist zum Beispiel der Gastronom vor Schadensausfällen und Verlusten geschützt, weil er in der Kürze sein vorgebuchtes Gästezimmer nicht wieder neu vermieten kann.

Zudem sind die Versicherungsgesellschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB-Informationspflichtverordnung dazu verpflichtet, jeden Verbraucher auf den Sinn und den Charakter einer Reise-Rücktrittskostenversicherung mit dem Vorgang der Reisebestätigung zu informieren. Diese Information hat zudem zeitgleich zu erfolgen. Die Beiträge, die dann für eine solche Versicherung zu entrichten sind, sind letztlich abhängig vom Gesamtreisepreis sowie von den von dem Versicherungsnehmer vereinbarten Schadensfallereignissen. Diese können zum Beispiel sein:

  • Krankheit,
  • Tod,
  • Krankheit oder Todesfall eines Familienmitglieds,
  • berufliche Gründe etc.

Hinzu kommen mögliche Selbstkostenbeteiligungen, die vom Versicherungsnehmer individuell gewählt werden können. Üblich sind in der Regel bis zu 25 Prozent). Inhaltlich ist die Reise-Abbruchversicherung ähnlich der Reise-Rücktrittskostenversicherung, bei ersterer erfolgt allerdings der Schadensfall erst zu dem Zeitpunkt, nach dem die Reise bereits angetreten wurde. Die Versicherungsgesellschaften erstatten dann diejenigen Reststornokosten für die noch verbleibenden Reisetage. Innerhalb der Schadensleistung sind zudem noch die Heimreisekosten des Versicherungsnehmers enthalten. Aber Achtung: Allein eine gesundheitliche Befindlichkeit, die bereits beim Versicherungsnehmer (z.B. einem Epileptiker) vor der Reise vorhanden ist (z.B. Epilepsie-Anfall während der Reise), zählt dabei keinesfalls als eine konkrete Symptomatik für einen Schadensfall.

Grundsätzlich haben die Ereignisfälle innerhalb der Reisekranken- und Reise-Unfallversiche-rung ihren Leistungsfall außerhalb des Bundesgebietes zum Gegenstand. Zudem überbrücken die Versicherer etwaige anfallende Kosten, die durch eine gesetzliche Krankenkasse nicht mehr in ihrer Erstattung vereinbart sind. Weitere Einschlüsse finden sich als Krankenhaustransporte, als Reiseabbrüche sowie für Heimfahrten bzw. Kosten, die im Rahmen eines Todesfalles anfallen. Eine weitere Möglichkeit haben Versicherungsnehmer, die sich gegen den Verlust ihres Gepäcks auf einer Reise schützen wollen. Für sie kommt die Reisegepäckversicherung ins Spiel. Kommt es zu einem Ereignisfall, muss der Versicherungsnehmer entsprechend wie in einer Hausratversicherung bestimmte Auflagen eingehalten werden. Die jeweiligen monatlich zu entrichtenden Beiträge werden entsprechend von demjenigen Wert bestimmt, der im Schadensfall als Ersatzleistung in bar durch den Versicherer erstattet werden muss.

Wer als Versicherungsnehmer Gepäck in einem unverschlossenen Pkw zurücklässt oder gar seinen Pkw auf einem nicht bewachten Parkplatz abstellt, erhält im Ereignisfall keinen Ersatz für sein gestohlenes Gut. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer nur dann einen entsprechenden Schutz, wenn dieser auch dafür Sorge trägt, dass der vertraglich vereinbarte Ereignisfall erst gar nicht zu Stande kommen kann. Daher gehört eine Reisegepäckversicherung auch zu denjenigen Versicherungsarten, auf die getrost verzichtet werden kann. Weiter gibt es auch Versicherungen, die Ereignisfälle im Ausland übernehmen, die normaler Weise nicht durch eine übliche und im Inland geltende Privathaftpflichtversicherung übernommen werden. Hierzu zählt zum Beispiel die Reise-Privathaftpflichtversicherung. Eine weitere Möglichkeit, sich auf Reisen abzusichern, besteht in der Reiseumbuchungsversicherung. Im Ereignisfall tritt dieser Versicherungsschutz zu einer bestimmten Höhe für Umbuchungskosten ein – allerdings nur für den Fall, dass eine Reise aus vertraglich bestimmten Gründen umgebucht werden muss. Die gleichen Leistungen übernimmt für diesen Fall aber auch die Reise-Rücktrittsversicherung. Die Reiseumbuchungsversicherung zahlt in der Regel lediglich bis zu 10 Prozent des ursprünglichen Reisepreises.

Im Vorhinein ihre Reise absichern,
spart Geld und Nerven im Ereignisfall!