Reiseversicherungen – Nicht alle sind sinnvoll

Manchmal können auch die schönsten Tage des Jahres zu einem Alptraum werden. Hier kann sich dann derjenige glücklich schätzen, der sich gegen materielle Schäden versichert hat. Doch nicht alle angebotenen Policen machen auch Sinn. Manche Absicherung ist unnötig, viele bieten Ausschlussklauseln, andere wiederum sind völlig unsinnig.

Zumindest bei gesetzlich Krankenversicherten gehört eine Auslands-Krankenversicherung in jedes Reisegepäck. Denn während Privatversicherte in der Regel auch im Ausland geschützt sind, decken die Urlaubskrankenscheine der DAK, der AOK, der Barmer sowie der Betriebskranken-, Innungs- und sonstigen Kassen bei Reisen innerhalb Europas nur bestimmte Leistungen ab. Vor allem bei Urlaubsaufenthalten außerhalb des alten Kontinents ist in aller Regel kein Schutz gegeben. Auch sollten Urlauber eines nicht vergessen: Rücktransporte bekommt der gesetzlich Versicherte grundsätzlich nicht erstattet.

Für diesen Fall springt aber eine Zusatzversicherung ein, sofern dies medizinisch sinnvoll ist. Den Zusatzschutz gibt es bereits für 8 Euro pro Person und Urlaubsreise, eine Ganzjahrespolice kostet nur wenig mehr. So nützlich diese Police auch ist, auch sie hat einen Haken: Wer nämlich schon angeschlagen in die Ferien fährt, der kann auch nicht mit Leistungen aus dieser Versicherung rechnen. Gleiches gilt im Übrigen für eventuelle Vorerkrankungen. Auch sie sind von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Deshalb muss derjenige, der die Versicherung in Anspruch nehmen will, stets eine detaillierte Rechnung vorlegen, auf der die Diagnose, der Name sowie die Anschrift des Arztes und der Rechnungsbetrag vermerkt sind.

Wer eine teure Reise bucht, für den kann eine Rücktrittskosten-Versicherung von besonderer Bedeutung sein, denn die Veranstalter verlangen bei Absagen hohe Stornokosten, die um so üppiger werden, je näher es an den eigentlichen Abreisetag geht. Bei einer 2.000 Euro teuren Reise liegen die Stornokosten bspw. bei 60 Prozent, die Versicherungssumme hingegen liegt zwischen 10 und 30 Euro. Zusätzlich wird der Versicherte im Schadenfalle über eine Selbstbeteiligung zur Kasse gebeten.

Der Haken: Nicht alle Gründe werden für einen Rücktritt akzeptiert. Hier zählen nur Tod, schwere Erkrankung oder Unfall – und das auch nur bei Familienmitgliedern oder nahen Verwandten, sowie Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit oder ein großer Eigentumsschaden, etwa Einbruch im Haus, Brand, Sturm oder Hagel. Pferdefuß der Versicherung: Probleme bei der Erstattung kann es bereits für chronisch Kranke geben, sowie bei Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Buchung die Krankheit schon bestand, oder bei einer verspäteten Rücktritts-Meldung.

Völlig überflüssig ist hingegen eine Reisegepäck-Versicherung. Nicht, weil das Gepäck im Urlaub nicht verschwinden könnte, sondern weil die Liste der Ausschlussklauseln länger ist als die Leistungspflicht. Für Wertsachen wie Schmuck, teure Fotoausrüstung, Pelze oder dergleichen zahlt die Versicherung höchstens bis zur Hälfte der vereinbarten Summe. Aber auch nur dann, wenn diese gerade benutzt oder sicher verwahrt wurden. Dabei ist die normale Versicherungssumme mit rund 2.000 Euro schon gering genug. Dennoch: Auch teure Luxusuhren gelten als Gebrauchsgegenstand und nicht als Schmuck und sind daher von der Reisegepäckversicherung in voller Höhe zu ersetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Uhr in erster Linie zu Repräsentationszwecken getragen wurde (LG Essen, Az. 13 S 639/94). Verschwinden dagegen die Wertsachen aus einem nicht beaufsichtigten Auto, dann erhält der Versicherte nichts.

Auch andere Gegenstände werden bei einem Diebstahl aus dem Auto nur ersetzt, wenn das Fahrzeug bewacht wurde oder in einer geschlossenen Einzelgarage stand. Allerdings gibt es von dieser versicherungsrechtlichen Gesetzgebung auch eine Ausnahme: nämlich während einer Reisepause von maximal zwei Stunden, sofern die Wertsachen im abgeschlossenen Koffer- bzw. Innenraum des Fahrzeuges lagen. Liegt allerdings grobe Fahrlässigkeit vor, dann wird nicht bezahlt. Und das ist bereits dann der Fall, wenn der Reisende beim Fahrkartenkauf seinen Koffer neben sich abstellt und nicht zwischen die Beine klemmt. Kommt dann das Gepäck abhanden, erlischt auch der Versicherungsschutz. Denn die Handlungsweise – so die Gerichte – haben den Diebstahl damit klar begünstigt (AG München, Az. 173 C 17760/96).

Wichtig: Schlüssel gibt es im Hotel ohne Kontrolle. Von daher gilt: Reisende sollten die Adresse und Zimmernummer ihrer Unterkunft geheim halten. Hier hatte der Gast die Daten im Mietwagen zurückgelassen. Ein Autodieb verschaffte sich mit den Angaben die Zimmerschlüssel, raubte das Quartier aus. Das Hotel haftet nicht (AG Bonn, Az. 4 C 124/95 – 10/97).

Völlig unnötig ist auch eine Reise-Haftpflichtversicherung, da entsprechende Schäden in den meisten Fällen über die Privathaftpflicht abgedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, lässt sich diese wesentlich kostengünstiger erweitern. Gleiches gilt für die Reiseunfallversicherung. Auch sie ist nicht empfehlenswert. Denn wer sich gegen Unfälle schützen will, der fährt mit einer Ganzjahrespolice deutlich besser.

Die private Unfallversicherung muss auch für Sportverletzungen zahlen, wenn die Verletzung durch eine erhöhte Kraftanstrengung hervorgerufen worden ist. Schwungvolles Tanzen zu moderner Popmusik ist eine solche erhöhte Kraftanstrengung. Deshalb kann eine dabei erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung durchaus einen Schaden darstellen, für den die Versicherung einstehen muss (AG Oldenburg, Az. 3 C 539/96).

Bei der Meldung eines Schadens gegenüber der Reisegepäck-Versicherung muss der Versicherungsnehmer auf Nachfrage auch frühere Schäden an seinem Reisegepäck vollständig angeben. Andernfalls riskiert er seinen Versicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn die Schäden von demselben Versicherungsunternehmen reguliert wurden (OLG Saarbrücken, Az. 5 U 797/97). Weiter gilt: Wer Mitreisende verschweigt, riskiert den Versicherungsschutz. Auf dem Rückflug war einer Urlauberin ein Koffer verloren gegangen. Da sie aber eine Reisegepäck-versicherung abgeschlossen hatte, hoffte sie auf Ersatz – allerdings vergeblich. Der Grund: Auf dem Schadenformular hatte sie die Frage nach mitreisenden Personen wahrheitswidrig verneint, wie die Nachprüfung ergab. Das Gericht: Wer eine Begleitperson in der Schadensmeldung verschweigt, verliert seinen Versicherungsschutz (AG Düsseldorf, Az. 41 C 10128/94).

Behauptet ein Versicherungsnehmer, er sei bestohlen worden, steht eine Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit an. Sie kann aber nicht dadurch erschüttert werden, dass ihm Verurteilungen aus dem Strafregister vorgehalten werden, wenn diese bereits hätten getilgt werden müssen (BGH, Az. IV ZR 306/96).

Wer in den Ferien mit Auto oder Motorrad unterwegs ist, sollte Rechtsschutz versichert sein. Denn allzu schnell ist man in einen Unfall verwickelt oder in eine Bußgeldfalle getappt. Mangelnde Rechtskenntnis, Sprachprobleme sowie Beweisnöte bringen den ungeschützten Fahrzeugführer dann nicht selten um sein Recht. Außerdem bergen zum Teil erheblich höhere Anwalts- und Gerichtskosten große finanzielle Risiken. Die reibungsloseste Abwicklung garantieren große Versicherer oder Automobilclubs, weil sie über ein dichtes Netz erfahrener Rechtsexperten im jeweiligen Urlaubsland verfügen. Wichtig ist zudem bei geliehenen Fahrzeugen eine beglaubigte Vollmacht des Halters!

Dennoch: Grobe Fahrlässigkeit kostet stets den Versicherungsschutz! Auch bei einer Kfz-Vollkaskoversicherung fährt ein Restrisiko mit. Immer dann, wenn die Richter grob fahrlässiges Verhalten bei dem Unfallfahrer erkennen, muss die Versicherung zwar den Schaden des Unfallopfers ersetzen, der Verursacher hingegen geht leer aus. Nach ständiger Rechtsprechung liegt grob fahrlässiges Verhalten bspw. immer dann vor, wenn der Fahrer Alkohol getrunken hat, ein Tempolimit um mehr als 50 Prozent überschreitet oder mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug unterwegs ist. Aber auch, wer seinen Wagen nur ungenügend gesichert oder über einen längeren Zeitraum unbewacht abstellt, riskiert den Versicherungsschutz.

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